Verkaufs- und Lieferbedingungen Riba Verpackungen GmbH

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen sind für alle-auch zukünftigen-Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen uns und dem Kunden maßgebend, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf hingewiesen wird. Gegenbedingungen des Kunden heben die Gültigkeit der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht auf, auch wenn wir nicht
ausdrücklich Widerspruch erheben.
Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschluss und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sowie technische Beratungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich, die wir in jedem Fall unverzüglich erteilen.

2. Lieferumfang und Abweichungen

2.1 Bei Lieferungen behalten wir uns bis zu 15% Minder- oder Mehrlieferungen vor. Bei Einzelbestellungen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu folgenden Mengen nicht zu beanstanden: Bei 10.000 Stück je Wechsel bis zu 20%, bei 5.000 Stück je Wechsel bis zu 30%.
2.2 Farb-, Passer-, und Größenabweichungen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, so dass nur wesentlichen Abweichungen zur Beanstandung berechtigen. Die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware kann – da technisch nicht vermeidbar - nicht beanstandet werden.
2.3 Eine Gewährleistung für Lichtbeständigkeit und Abriebfestigkeit der Druckfarben in nassem und trockenem Zustand besteht nicht.
2.4 Toleranzen hinsichtlich der Folienstärke und Größenabweichungen werden nach der GKV-Prüf- und Bewertungsklausel für Hochdruck-Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die geltende Fassung wird jeweils aufgestellt vom Fachverband Halbzeug und Verpackung im GKV und hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin.

3. Lieferung und Gefahrübergang

3.1 Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt ist. Unterbleibt die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen. Geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt. Alle Sendungen reisen für Rechnung und Gefahr des Kunden, auch dann, wenn die Preise frei Empfangsstation vereinbart sind.
3.2 Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware, bei uns anzuzeigen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens haben wir das Wahlrecht, entweder die Versicherungssummer entgegen zunehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem Kunden gegen Abtretung der Versicherungssummer zu verlangen.
3.3 Die Wahl der Versandart bleibt mangels anders lautender Vereinbarung uns überlassen. Wir haften nicht für Sachschäden, die durch unsere Fahrzeuge oder Fahrer im Zusammenhang mit der Anlieferung verursacht werden, es sei denn, dass es sich um vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.

4. Lieferfristen

4.1 Liefer- und Leistungsfristen , die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und beginnen erst, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffende technischen Unterlagen – beispielsweise Klischees – zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
4.2 Wird ein verbindlicher Liefertermin überschritten, so hat der Käufer das recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall, dass wir bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht liefern, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Vertragsstrafen werden ausgeschlossen. 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Nachfrist zu liefern.
4.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer einer Behinderung auf Grund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Kriegsgefahr, Roh- und Betriebsstoffverknappung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und uns sowie unseren Zulieferanten die Lieferung unangemessen erschweren oder unmöglich machen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, sind wir wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom vertrag zurückzutreten.

5. Preise / Zahlungsbedingungen

5.1 Rechnungserteilung erfolgt bei Versandbereitschaft. Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder spätestens in 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungszugang.
5.2 Erfolgt die Zahlung später als 30 Tage ab Rechnungsdatum, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zur Zeit der Lieferung, mindestens aber 4% über Bundesbankdiskontsatz, in Rechnung zu stellen. Für den Fall des Verzuges behalten wir uns über die vorstehenden Zinsen hinaus die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.
5.3 Die Annahme von Wechseln erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung und nur zu unseren Ankaufsätzen. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Die von uns berechneten Wechselspesen und –steuern sind sofort nach Aufgabe zu erstatten.
5.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

6. Preisgleitklausel

Sollten sich 3 Monate nach Vertragsschluss einzelne Einkaufpreise oder die zu zahlenden Löhne um mehr als 5% erhöht haben, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis insoweit zu erhöhen, als damit die erhöhten Beschaffungs- und Lohnkosten an den Kunden weitergegeben werden. Eine Erhöhung unserer Marge ist damit nicht verbunden. Soweit wir auf einzelne Kostenpositionen allein Einfluss haben, finden diese keine Berücksichtigung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen oder zustehen werden, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Ausgleich aller Forderungen gegen den Kunden.
7.2 Eine eventuelle Be- und Verarbeitung der nach 7.1 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt für uns, ohne das daraus dem Kunden oder einem Dritten Rechte gegen uns erwachsen. An der durch die Be- oder Verarbeitung neu entstehenden Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten – ggf. be- und/oder verarbeiteten – Ware werden wir Miteigentümer gemäß §947 Abs. 1, § 948 BGB. Soweit der Kunde an der be- oder verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Sache (Mit-)Eigentum erwirbt, überträgt er dieses schon jetzt auf uns; das Produkt verwahrt der Kunde für uns.
7.3 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der Kunde zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung der gemäß 7.1 oder 7.2 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt. Diese Befugnis entfällt in den Fällen der Ziffern 8.2 und 8.3 dieser Bedingungen. Der Kunde ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Auftraggebern, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder zur Vermischung oder Verbindung befugt, wenn er dadurch Alleineigentum erhält (§§ 947,948 BGB).
7.4 Wird die gemäß 7.1 unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterverkauft oder gemäß 7.2 be- oder/und verarbeitet, oder wird die be- und/oder vereinbarte Sache im Sinne des 7.2 verkauft oder sonst verwertet, so werden die gesamten Forderungen, die der Kunde dadurch erwirbt, mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten, soweit dies nicht in Sicherungsrechte Dritter eingreift. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung eine Sache, an der Dritte Miteigentum haben oder an der sich Sicherungsrechte Dritter fortsetzen, gilt bei einer Weiterveräußerung das Folgende: Der Kunde tritt die gesamten durch die Veräußerung der Sache erlangten Forderungen in dem Verhältnis an uns ab, das dem Verhältnis des Wertes der ursprünglich von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache(n) zu dem Wert der von dritter Seite gelieferten Sachen entspricht.
7.5 Soweit der Wert mehrerer nach den vorstehenden Bestimmungen zur Sicherung übertragener Gegenständen (abgetretene Forderungen, unter Eigentumsvorbehalt stehende oder übereignete Sachen) den Betrag der Forderung unserer Gruppe mit mehr als 110%deckt, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Wahl auf den Kunden (zurück) zu übertragen.
7.6 Der Kunde ist zur Einziehung ausstehender Forderungen ermächtigt, soweit sich die Einziehung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung hält, jedoch nicht bei dem Tatbestand, der in § 8.3 beschrieben ist. Zu weiteren Abtretungen ist der Kunde, auch wenn diese sicherungshalber erfolgen, nicht berechtigt.
7.7 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen. Bei Tatbeständen, die in der Ziffer 8.3 dieser Bedingung beschrieben ist, sind auch wir berechtigt, die Abtretung dem Schuldner des Kunden anzuzeigen. Wir können zu jeder Zeit von dem Kunden verlangen, dass er uns alle erforderlichen Angaben über die Abtretung einschließlich der Übermittlung von Rechnungsdurchschriften macht. Der Kunde hat uns alle für einen Rechtsstreit erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Zugriff Dritter für die uns zur Sicherung dienenden Gegenstände unverzüglich Nachricht zu geben. Die Kosten für die Geltendmachung der Sicherungsrechte gegenüber den Schuldnern, Mitberechtigten und Dritten hat der Kunde zu tragen. Dies gilt nur im Erfolgsfall und soweit eine vorrangige Inanspruchnahme des Kostenschuldners nicht erfolgreich war.
7.9 Als Forderungen gelten auch Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechseln und Schecks. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

8. Vertragsaufhebung, Verzug und Zahlungsunfähigkeit

8.1 Falls wir ausdrücklich auf Veranlassung durch den Kunden in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 10% der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen.
8.2 Gerät der Kunde in Verzug, so können wir zur Sicherstellung Rückgabe der von uns gelieferten Waren verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Ein bei Verzug des Kunden erklärter Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Im Falle des Rücktritts stehen uns 10% der Auftragssumme als Entschädigung für die Kosten der Auslieferung und der Rücknahme zu, soweit der Kunde nicht nachweist, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
8.3 Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf Zahlung gefährdet wird, beispielsweise der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, ein Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht eingelöst wird, der Kunde allgemein seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so sind wir berechtigt, die Fortsetzung einer laufenden längerfristigen Belieferung oder die erst noch beabsichtigte Belieferung nach unserer Wahl Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
8.4 In den unter 8.3 genannten Fall sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Sicherheit nicht in angemessener Frist geleistet wird.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Für alle Mängel, einschließlich fehlender zugesicherter Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen haften wir wie folgt: Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich schriftlich bei uns vor Verwendung oder Veräußerung der Ware geltend gemacht werden. 14 Kalendertage nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort gilt die Lieferung als einwandfrei übernommen. Nach Ablauf dieser Frist können nur noch versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nach Erhalt nicht zu finden sind, geltend gemacht werden.
9.2 Soweit Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen, sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, mangelfreie Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware zu liefern oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu gewähren oder Nachbesserung durchzuführen. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss bestehen nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Entscheiden wir uns für die Alternative der Nachbesserung oder Neulieferung ist der Kunde erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der 2. Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuch fehlgeschlagen ist.

10. Urheberrecht

10.1 Werden Druckausführungen des Kunden angefertigt, übernimmt dieser uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unsere Urheberrechte bleiben stets unberührt.
10.2 Sofern uns von einem Dritten aufgrund eines diesem gehörenden Schutzrechts die Herstellung von Gegenständen untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Erbringt der Kunde nicht binnen angemessener Zeit einen rechtsverbindlichen Nachweis darüber, dass die Untersagung des Dritten nicht rechtmäßig war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Über den Stand der rechtlichen Auseinandersetzung hat uns der Kunde auf Verlangen jederzeit zu informieren. Im Falle unseres Rücktritts behalten wir uns die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.
10.3 Die von uns angefertigten oder zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Filme, Klischees, Druckzylinder und –platten, Walzen und Werkzeuge aller Art bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die entsprechenden Kosten der Herstellung vergütet. Wir sind berechtigt, alle von uns hergestellten Waren mit unserem Herstellungszeichen zu versehen, es sei denn, eine andere Vereinbarung wurde mit dem Kunden getroffen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Hamm/Westf., soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Kunden auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
11.2 Es findet ausschließlich das interne deutsche Recht Anwendung, so wie es unter deutschen Vertragspatnern gilt. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.

12. Schlussbestimmung

12.1 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Einkaufsbedingungen der Riba Verpackungen GmbH

Für die Bestellungen der Riba Verpackungen GmbH (nachfolgend: Besteller) bei Lieferanten gelten die folgenden Bedingungen:


Allgemeines – Geltungsbereich

Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten ausschließlich. Entgegenstehende, von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, der Besteller hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegengenommen wird.

Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Die Einkaufsbedingungen des Bestellers in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Die Einkaufsbedingungen sind einsehbar unter: http://www.ribapackaging.com


Bestellung

Der Vertrag zwischen Besteller und Lieferant kommt zustande, indem der Lieferant innerhalb von 10 Tagen, nachdem ihm ein ausdrücklicher Auftrag des Bestellers zugegangen ist, diesem eine ausdrückliche Auftragsbestätigung übermittelt. Zur Wahrung der Frist muss die Auftragsbestätigung innerhalb der vorbenannten Frist dem Besteller zugegangen sein. Ist die Auftragsbestätigung innerhalb der vorbenannten Frist nicht beim Besteller eingegangen, so ist dieser an seinen Auftrag nicht mehr gebunden.


Über- und Unterlieferungen

Über- und Unterlieferungen sind nur im Rahmen der handels- und/oder branchen-
üblichen Toleranzen statthaft. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße gilt der Zustand bei Ablieferung am vereinbarten Ort.


Liefertermine / Lieferverzug / Vertragsstrafe

Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferzeit exakt einzuhalten. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindliche Fixtermine.
Bei nicht fristgerechter Lieferung stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte unbeschränkt zu. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Ware bei dem Besteller oder an dem abweichend davon in der Bestellung bestimmten Erfüllungsort.

Die vorbezeichneten Rechte stehen dem Besteller auch dann zu, wenn eine Teillieferung nicht fristgemäß erfolgt.

Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder diese für den Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibt bzw. ergeben kann, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können oder gefährdet sind.

Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung durch den Besteller berechtigt.

In der Unterzeichnung eines Lieferscheins liegt kein Anerkenntnis der gelieferten Ware als vertragsgemäß. Das Recht, eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB) behält sich der Besteller (trotz der Annahme der Lieferung und der Unterzeichnung eines Lieferscheins) bereits jetzt vor.

Kommt es zu einer Überschreitung des fix vereinbarten Liefertermins oder zu einer Überschreitung einer ggf. gesetzten Nachfrist durch den Lieferanten, ist der Besteller berechtigt, neben den in ihm gesetzlich zustehenden Rechten eine Vertragsstrafe in Höhe 5.000,00 € zu verlangen. Diese ist bei Geltendmachung eines konkreten Schadensersatzes statt der Leistung auf diesen anzurechnen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Lieferant die Terminüberschreitung bzw. das Versäumen der Nachfrist nicht zu vertreten hat.


Abwicklung der Lieferung

Unteraufträge darf der Lieferant nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Besteller vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktüblicher Teile handelt. Etwaige Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich.

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer des Bestellers sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrwegverpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung der Mehrwegverpackung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklärt der Besteller sich ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten ausdrücklich einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für den Besteller erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf dem Betriebsgelände des Bestellers, ist der Lieferant zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.


Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

Die Gefahr geht unabhängig von der vereinbarten Preisstellung bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage erst mit Eingang bei der von dem Besteller angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage erst mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme durch den Besteller auf den Besteller über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung der Komponenten und/oder nach den gesetzlichen Vorschriften zum Einbau/zur Vermischung auf den Besteller über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.


Gewährleistung

Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Rüge beginnt ab Wareneingang beim Besteller. Der Besteller hat die Ware innerhalb von 1 Woche zu untersuchen. Für eine etwaige Mängelrüge gilt eine Frist von 4 Tagen ab Entdeckung des Mangels.

Die Rücklieferung beanstandeter Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten. Hierbei erforderliche Verpackung wird zu Selbstkosten des Bestellers berechnet.

Falls der Lieferer seine Pflicht zur Ersatzlieferung aus Gründen, die er zu vertreten hat, in der vom Besteller bestimmten Frist nicht nachkommt, ist der Besteller berechtigt, Ersatz auf Kosten des Lieferanten anderweitig zu beschaffen. Hierzu ist der Besteller auch ohne Fristsetzung berechtigt, sofern der Lieferant die Ersatzlieferung endgültig verweigert oder sie aus anderen Gründen für den Besteller unzumutbar ist. Unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zu längeren Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen zur Gewährleistung ungekürzt.


Zahlung, Abtretung und Aufrechnung

Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Leistungserbringung mit genauen Angaben an den Besteller zu senden. Falls der Besteller mit Akzepten bzw. Kundenpapieren zahlt, vergütet er die echten Diskontspesen.

Zahlungsfristen laufen vom Eingangstag der Rechnung an. Geht der bestellte Gegen-
stand oder gehen die zur Bestellung gehörenden Unterlagen erst nach der Rechnung ein, so setzt erst dieser Eingang die Zahlungsfrist in Lauf.

Der Lieferant ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.


Fertigungsmittel / Geheimhaltung

Vom Besteller zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel (Muster, Formen, Filme Zeichnungen etc.) sind nach Erledigung der Bestellung ohne Aufforderung in ordnungsgemäßem Zustand an den Besteller zurückzugeben. Die Fertigungsmittel sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung der Aufträge des Bestellers verwendet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die Fertigungsmittel des Bestellers nur zu vervielfältigen, soweit das für die Erledigung der Aufträge des Bestellers erforderlich ist. Vervielfältigungsstücke sind nach Beendigung des Auftrages an den Besteller zurückzugeben bzw. nach dessen Aufforderung auf Kosten des Lieferanten zu vernichten.

Fertigungsmittel gem. Ziffer9.1 dürfen nicht an Dritte geliefert oder diesem überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Abnahme mangelhaft ausgeführter Stücke vom Besteller verweigert wurde oder wenn weitere Aufträge vom Besteller nicht mehr erteilt werden.

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung seiner Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte erwachsen.

Der Lieferant ist verpflichtet, über diesen Auftrag Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und die gleiche Schweigepflicht seinen Mitarbeitern aufzuerlegen.

 


Schutzrechte

Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergegenstand frei von Rechten Dritter auf den Besteller zu übertragen. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der angebotenen Gegenstände Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen der Rechte Dritter gegen ihn erhoben werden sollten.


Sicherheit technischer Arbeitsmittel

Der Lieferant steht dafür ein, dass bei der Lieferung von Maschinen, Werkzeugen und Maschinenersatzteilen diese den in der Bundesrepublik Deutschland und an dem vertraglich vorgesehenen Ziel-/Einsatzort für den Betrieb gültigen Vorschriften, insbesondere den Maschinenschutzbestimmungen, den VDE-Vorschriften, den TÜV- und den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien sowie den behördlichen Vorgaben entsprechen.


REACH-Verordnung

Der Lieferant verpflichtet sich, dass alle Lieferungen mit der jeweils geltenden Reach-Verordnung konform sind.


Import- und Exportbestimmungen, Zoll

Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Lieferanten anzugeben.

Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten alle durch Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und behördliche Anordnungen geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich in Textform zu unterrichten.

 


Allgemeine Bestimmungen

Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Besteller, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen einheitlichen Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes (insbesondere der Rom-I-Verordnung) ist ausgeschlossen.

Persönliche Daten des Lieferanten werden insoweit gespeichert, als dies für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die im Auftrag angegebene Lieferanschrift, im Übrigen gilt Hamm als Erfüllungsort als vereinbart.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamm (einschl. Scheck- und Wechselklagen)

 


Riba Verpackungen GmbH Stand: Juli 2017